Plötzlich Pflegefall!

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Die Politik hat – mit Verspätung – die Pflegenotstände bemerkt und ist (nach Protesten aus der Bevölkerung) nun bereit, Maßnahmen zu ergreifen, die im Falle einer Pflegebedürftigkeit die Betroffenen und ihre Angehörigen besser unterstützen. Erleichterungen für pflegende Angehörige werden eingeführt, ein Rechtsanspruch auf Reha-Leistungen. € 100.000,- Jahreseinkommen der Angehörigen sind vor dem Zugriff des Sozialamtes geschützt, sollten die Eltern die Rechnungen nicht selbst bezahlen können. Häusliche Pflege von nahen Angehörigen soll in der Rentenversicherung künftig besser berücksichtigt werden.

Hoffentlich gibt es Sie, die Angehörigen! Wenn Sie nicht selbst pflegen können, gibt es einiges zu tun, aber Sie erhalten auch Entlastung. Dazu zunächst folgende Tipps:

  • Antrag auf Pflegeleistung bei der Krankenkasse bzw. Krankenversicherung stellen: Diese müssen innerhalb von 20 Tagen begutachten, nach 25 Tagen entscheiden.
  • Führen Sie zur Vorbereitung der Begutachtung ein Pflegetagebuch, halten Sie ärztliche Atteste bereit.
  • Besuchen Sie einen Pflegestützpunkt in ihrer Nähe (www.gesundheits-und-pflegeberatung.de); auch zur Vorbereitung auf die Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen.
  • Suchen Sie einen geeigneten Pflegedienst aus. Welche Personen übernehmen die Pflegedienstleistungen? Prüfen Sie Leistungen und Kosten des Pflegedienstes, halten Sie den aktuellen Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen und alle anfallenden Pflichten fest (s. Qualitätsstandards und Leitlinien des Verbandes für häusliche Betreuung und Pflege e. V.).
  • Wenn stationäre Pflege erforderlich wird, gilt es, dass „richtige“ Heim zu finden. Fragen Sie nach dem Personalschlüssel, machen Sie Stichproben: Wie ist die ärztliche Versorgung im Heim? Welche Kosten verbleiben bei Ausschöpfung der Pflegegelder?

Viele Angehörige wollen aber (auch weiterhin) ihre Eltern zu Hause selbst pflegen, was man nur wünschen kann, wenn die Möglichkeit dazu tatsächlich ganztägig besteht. Dazu empfehle ich (unabhängig von den Möglichkeiten der staatlichen Förderung) dringend den Abschluss eines schriftlichen Pflegevertrages und das Führen entsprechender Pflegetagebücher, um sich finanziell, steuerlich, aber auch schlussendlich erbrechtlich absichern zu können. Die gesetzlichen Krankenkassen stellen solche so genannten Pflegetagebücher zur Verfügung, in denen die einzelnen Verrichtungen dokumentiert werden können.

Dass Pflegeleistungen beim Erbe besonders berücksichtigt werden sollen, ist in § 2057 a BGB geregelt. Abkömmlinge, die den Erblasser längere Zeit gepflegt oder in anderer Weise unterstützt haben, erhalten einen besonderen Ausgleich, der – im Verhältnis zu den anderen Abkömmlingen und Erben – nach der aktuellen Rechtsprechung genau berechnet werden muss.

Außerdem sollte ein solcher Vertrag neben der Beschreibung der gewünschten Pflegeleistungen auch eine klare Vereinbarung zur Vergütung enthalten. Möglich wäre auch eine besondere Berücksichtigung im Testament. Solche Verträge zur Pflege durch Angehörige bedürfen aus arbeits-, sozial- und steuerrechtlicher Sicht besonderer Regelungen, auf die ich später weiter eingehen möchte.

Dr. Fischer

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Erbrecht

Fachanwalt für Familienrecht

Leipzig, 25.04.2018


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