Dienstunfähigkeit aufgrund psychischer Krankheiten

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In den letzten Jahren häufen sich immer mehr die Fälle, wonach Bewerber einerseits gar nicht erst eingestellt werden, aufgrund amtsärztlich festgestellter Ungeeignetheit für die angestrebte Beamtenstelle. Andererseits sind noch häufiger die Fälle, in denen sich Dienstherrn nach kurzer bzw. längerer Erkrankung von Beamten derer entledigen wollen und das Verfahren zur Feststellung der Dienstfähigkeit einleiten.

Kommt ein solches Schreiben ist Eile geboten, vor allem wenn kein Wunsch nach der Frühpensionierung besteht. Diese ist nämlich in der Regel mit durchaus erheblichen Abschlägen verbunden.

In der Regel ist eine Vorstellung beim zuständigen Amtsarzt notwendig. Dieser Anordnung ist in der Regel tatsächlich Folge zu leisten. Die Anordnung an sich ist nach überwiegender Meinung in der Rechtsprechung nicht gerichtlich anfechtbar.

Kommt das amtsärztliche Gutachten zum Ergebnis, die Person ist dienstunfähig, kommt ein Schreiben vom Dienstherrn, wonach gegen die beabsichtigte Versetzung innerhalb eines Monats Einwendung zu erheben sind. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Es sollten hier auch zwingend – wenn möglich qualifizierte Einwendungen erhoben werden.

Wird dennoch die Dienstunfähigkeit verfügt, stellt sich die Frage, welche Fehler zur Aufhebung des Bescheids führen könnten. Immerhin werden bei Aufhebung eines solchen Bescheids die Bezüge vom Zeitpunkt der Entlassung bis zur Entscheidung (können durchaus mehrere Jahre sein) nachbezahlt.

Die Entscheidung kann durchaus mehrere formale oder auch inhaltliche Fehler beinhalten. Wird der Personalrat nicht beteiligt (trotz Antrags) ist das in der Regel nicht nachholbar. Dagegen ist ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nicht vor der Frühpensionierung notwendig.

Im Rahmen psychischer Erkrankungen kann das amtsärztliche Gutachten durchaus in Zweifel gezogen werden. Dies muss aber fachärztlich und in qualifizierter Art und Weise erfolgen, wie die Rechtsprechung zeigt:

„Weicht die medizinische Beurteilung des Amtsarztes hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der Beurteilung des behandelnden Privatarztes ab, so kommt der Beurteilung des Amtsarztes der Vorrang zu, wenn keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bestehen, die medizinische Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht sowie in sich stimmig und nachvollziehbar ist. Wenn der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert hat, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt.“

Es bestehen also durchaus Möglichkeiten, auch ein amtsärztliches Gutachten zu widerlegen. Letztlich entscheidet das Gericht, möglicherweise durch Einschaltung eines „neutralen“ Gutachters, ob die Dienstunfähigkeit tatsächlich vorliegt oder nicht. Ist eine Frühpensionierung jedoch nicht gewollte, sollte auch gerade bei vielfach anzutreffenden psychischen Problemen unverzüglich anwaltlich Hilfe in Anspruch genommen werden.

Foto(s): Janus Galka


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