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Auswärts tätigen Partner besuchen! Als Werbungskosten von der Steuer absetzbar?

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Auswärtstätigkeiten sind fester Bestandteil einiger Berufe. Ist der Partner dadurch wochen- oder gar monatelang von zu Hause abwesend, stellt das so manche Beziehung auf die Probe. Nicht immer sind dem auswärts Tätigen dabei zwischenzeitliche Heimfahrten möglich. Steigt daher der zu Hause befindliche Partner ins Auto oder in den Zug, stellt sich die Frage, ob sich damit verbundene Besuchskosten als Werbungskosten absetzen lassen.

Wochenendbesuche im Ausland

Bisher war die Absetzbarkeit derartiger Partnerbesuche unklar. Eine erste Antwort darauf liefert nun eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Ihr zugrunde lag der Fall eines Mannes, der sechs Wochen lang als Monteur auf einer niederländischen Baustelle auswärts tätig war. Berufliche Gründe zwangen ihn dabei, dort auch samstags und sonntags anwesend zu sein. Daher besuchte ihn seine Ehefrau an drei Wochenenden. Pro Fahrt in die Niederlande bedeutete das einen Weg von 520 km. Daraus ergaben sich aus Sicht des Mannes umgerechnet 486 Euro an Werbungskosten(3 Wochenenden x 0,30 Euro/km x 520 km). Das Finanzamt erkannte diese jedoch nicht an. Nach ergebnislosem Einspruch landete der Streit vor Gericht. Das zuständige Finanzgericht Münster sah dabei sehr wohl Gründe für eine Anerkennung solcher Besuche. So werden bei doppelter Haushaltsführung die Kosten für eine Familienheimfahrt pro Woche anerkannt. Kann der Partner beruflich bedingt nicht nach Hause kommen, gilt das auch für umgekehrte Familienheimfahrten. Zudem hat der BFH bereits 2012 klargestellt, dass sich ab einer Auswärtstätigkeit von mehr als einer Woche auch Aufwendungen für private Telefonate als Werbungskosten geltend machen lassen (Az.: VI R 50/10). Dementsprechend entschied das FG Münster, dass ein Werbungskostenabzug für Besuche auswärts tätiger Partner möglich sei (Az.: 12 K 339/10 E).

Regelung bei doppelter Haushaltsführung …

In der darauffolgenden Revision hielt der BFH das Urteil jedoch für fehlerhaft. Demnach ist die Auswärtstätigkeit nicht mit der doppelten Haushaltsführung vergleichbar. Diese setzt eine langfristige und dauerhafte Arbeitsstätte voraus. Eine doppelte Haushaltsführung liegt insofern nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.

Erste Tätigkeitsstätte ist dabei die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Je Dienstverhältnis hat ein Arbeitnehmer dabei höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.

Für diesen Fall der doppelten Haushaltsführung sieht § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) vor, dass Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück einmal wöchentlich als Werbungskosten abgezogen werden können. Ist der Partner beruflich verhindert, erkennt das die Rechtsprechung auch für den umgekehrten Fall an, dass sich der Partner an den Ort der ersten Tätigkeitsstätte und dann wieder zurück zum Ort des eigenen Hausstandes begibt.

… nicht auf Auswärtstätigkeit anwendbar

Dagegen ist eine Auswärtstätigkeit immer dann gegeben, wenn jemand außerhalb seiner Wohnung oder seiner ersten Tätigkeitsstätte vorübergehend tätig wird. Auf solche Auswärtstätigkeiten lässt sich die ausdrücklich zur doppelten Haushaltsführung erlassene Regelung dem BFH zufolge nicht übertragen.

Außerdem liegen im vorliegenden Fall keine Werbungskosten vor, da die Besuche der Frau keine notwendige Voraussetzung dafür sind, dass der Mann Einkünfte erzielt. Sie sind dementsprechend nicht beruflich veranlasst. Stattdessen stellen die Besuche lediglich private Reisen dar. Allerdings deutet der BFH an, dass es Situationen geben kann, in denen berufliche Belange hinter private Belange zurücktreten können. Auf die Voraussetzungen dafür geht er jedoch nicht näher ein. Diese liegen im vorliegenden Fall nicht vor, da die Dauer der Auswärtstätigkeit mit anderthalb Monaten relativ kurz war. Daraus lässt sich jedoch schließen, dass bei einer sehr langen Auswärtstätigkeit eine Anerkennung durch den BFH als möglich erscheint.

Fazit: Besuche des Partners am Ort einer Auswärtstätigkeit sind regelmäßig nicht beruflich veranlasst. Die Aufwendungen dafür lassen sich dementsprechend nicht als steuermindernde Werbungkosten geltend machen.

(BFH, Urteil v. 22.10.2015, Az.: VI R 22/14)

(GUE)

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