228 Anwälte für Dienstaufsicht
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Dienstaufsicht
Fragen und Antworten
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Dienstaufsicht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Dienstaufsicht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Dienstaufsicht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Dienstaufsicht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Dienstaufsicht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen. -
Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
Dienstaufsicht ist ein Begriff im Verwaltungsrecht und im Beamtenrecht. Er steht zum einen Aufsichtsrecht und Weisungsrecht der höheren Behörde gegenüber der nachgeordneten Behörde bezeichnet. Zudem wird damit auch das Aufsichtsrecht und Weisungsrecht des Vorgesetzen gegenüber seinen untergebenen Beamten bezeichnet.
Die Dienstaufsicht beinhaltet im Wesentlichen folgende Funktionen:
- Beobachtungsfunktion; diese umfasst die Befugnis, das dienstliche Verhalten zu beobachten
- Berichtigungsfunktion; diese umfasst die Befugnis, den Beamten durch Weisungen anzuleiten und erledigt ein Beamter diese nicht ordnungsgemäß, die Erledigung zu beanstanden und selbst vorzunehmen
Die gesteigerte Form der Dienstaufsicht findet sich im Disziplinarrecht. Im Rahmen der Dienstaufsicht kann der Dienstherr bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Dienstpflicht den Beamten disziplinarrechtlich zur Verantwortung ziehen.
Jedermann kann eine Dienstaufsichtsbeschwerde an die übergeordnete Behörde richten, wenn er ein nicht ordnungsgemäßes Handeln eines Beamten vermutet. Sie ist nicht an eine bestimmte Frist gebunden und von den anderen Rechtsbehelfen im Verwaltungsrecht zu unterscheiden, insbesondere Beschwerde und Widerruf.
(WEL)
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