Wird Zeiterfassung für MitarbeiterInnen zur Pflicht?

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Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer Entscheidung am 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) deutlich zu dieser Frage geäußert. Gegenstand des Verfahrens war das Begehren eines Betriebsrats, der festgestellt wissen wollte, ob ihm ein Initiativrecht gegenüber dem Arbeitgeber auf Einführung eines Zeiterfassungssystems zusteht. Dieses Begehren wies das Bundesarbeitsgericht zurück. Es hält ein solches Initiativrecht für nicht erforderlich, weil Arbeitgeber zur Einführung eines Zeiterfassungssystems bereits nach aktueller Rechtslage verpflichtet seien. Begründet wird dies mit der Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes gemessen an der europäischen Rechtsprechung.

Seit dem sogenannten „Stechuhrurteil“ des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 arbeitet die Bundesregierung an einer Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben in nationales Recht. Mit dem Urteil ist die Rechtsprechung der Gesetzgebung zuvorgekommen.

Bislang galt die Zeiterfassungspflicht in Deutschland nur für Sonntagsarbeit und Überstunden. Wie bereits seit dem Stechuhrurteil absehbar dürfte das Urteil des Bundesarbeitsgerichts nunmehr endgültig das Aus für Vertrauensarbeitszeit bedeuten und deutliche Erschwernisse für Mobiles Arbeiten und Home Office mit sich bringen. Abzuwarten bleibt die konkrete Umsetzung und Ausgestaltung der europarechtlichen Vorgaben durch die deutsche Bundesregierung entsprechend ihrer Ankündigung im Koalitionsvertrag. Mehr denn je sind jedoch weitergehende Pflichten im Blickwinkel des Arbeitnehmerschutzes zu erwarten.

Arbeitgeber sind daher spätestens jetzt gehalten, ein Arbeitszeiterfassungssystem für ihre Belegschaft zu etablieren.

Andreas Lietzke

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Streitbörger PartGmbB – Rechtsanwälte Steuerberater

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