Wie der BGH Ihre Schenkungsrechte stärkt - 💼 Wichtige rechtliche Klarstellungen für Schenkungen

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 28. November 2023 (Az.: X ZR 11/21) wesentliche Aspekte zur Wirksamkeit von Schenkungsauflagen präzisiert. Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für Schenkungsverträge und die Verpflichtungen der Beschenkten. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Bedingungen Schenkungsauflagen gültig sind und welche Anforderungen an die Vertragsparteien gestellt werden.

🛡️ Kernaussagen des Urteils

Gültigkeit von Schenkungsauflagen: Eine Auflage, die den Beschenkten verpflichtet, den geschenkten Gegenstand spätestens mit seinem Ableben unentgeltlich auf einen Dritten zu übertragen, fällt nicht automatisch unter § 2302 BGB.

Nichtigkeit unter bestimmten Bedingungen: Eine Auflage, die den Beschenkten verpflichtet, zugunsten eines Dritten ein Schenkungsversprechen abzugeben, das unter der Bedingung steht, dass der Dritte den Beschenkten überlebt, ist nach § 2302 BGB nichtig.

Bedingte Übereignungsansprüche: Wirksam ist eine Auflage, wenn die Parteien des Schenkungsvertrags bereits einen – wenn auch bedingten – Anspruch des Dritten auf Übereignung des geschenkten Gegenstands begründen.


🔍 Hintergründe des Falles

In dem verhandelten Fall verlangten die Kläger die Übertragung eines Grundstücks, das ihnen vom Erblasser (ihrem verstorbenen Vater) vermacht wurde. Der Erblasser hatte mehrere notarielle Verträge abgeschlossen, die vorsahen, dass das Grundstück an seine Kinder übereignet werden sollte. Diese Verpflichtung war jedoch an verschiedene Bedingungen geknüpft.


📝 Wesentliche Vertragsbestandteile und deren Auslegung

Der BGH musste klären, ob die verschiedenen Vertragsbestandteile, insbesondere die Nachträge von 2003 und 2008, wirksam waren und ob die darin enthaltenen Auflagen gegen § 2302 BGB verstießen.


Das Problem der Weitergabepflicht

Die zentrale Frage war, ob die Pflicht des Erblassers, das Grundstück spätestens bei seinem Ableben an seine Kinder zu übertragen, als Verpflichtung zur Verfügung von Todes wegen und somit als nichtig anzusehen war. Der BGH entschied, dass eine solche Auflage nicht per se unter § 2302 BGB fällt, solange der Anspruch des Dritten bereits zu Lebzeiten des Beschenkten bedingt begründet wurde.


Bedingungen für die Nichtigkeit

Auflagen, die den Beschenkten verpflichten, ein Schenkungsversprechen zugunsten eines Dritten abzugeben, sind jedoch dann nichtig, wenn diese unter der Bedingung stehen, dass der Dritte den Beschenkten überlebt. Dies wäre als Umgehung der erbrechtlichen Vorschriften anzusehen.


🏛️ Rechtsfolgen und Auswirkungen

Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Gestaltung von Schenkungsverträgen. Sie stärkt die Position von Beschenkten und Dritten, die von Schenkungen profitieren sollen, und gibt klare Leitlinien vor, wie Schenkungsauflagen rechtssicher vereinbart werden können.


Für Schenker und Beschenkte

  • Schenker: Müssen sicherstellen, dass die Auflagen im Schenkungsvertrag klar und rechtssicher formuliert sind, um spätere Anfechtungen zu vermeiden.
  • Beschenkte: Sollten sich der Bedingungen und Auflagen bewusst sein, um ihre Rechte effektiv durchsetzen zu können.

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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