Was tun bei Mobbing durch den Arbeitgeber oder Kollegen ?

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Unter Mobbing (engl. Verb: to mob = anpöbeln) werden in der Rechtsprechung fortgesetzte, systematisch durchgeführte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende Anfeindungen, Schikane oder Diskriminierungen dienende Verhaltensweisen am Arbeitsplatz gegenüber einzelnen Mitarbeitern verstanden. Die Täter möchten hierbei Ziele erreichen, die durch die Rechtsprechung nicht gedeckt sind. Beispielsweise den gemobbten Mitarbeiter zur Eigenkündigung zu veranlassen.

Mobbing gibt es in verschiedenen Varianten. Einerseits kann das Mobbing von den Kollegen, andererseits kann es aber auch von Vorgesetzten bzw dem Arbeitgeber ausgehen. In letzterem Fall spricht man von „Bossing“. In meiner anwaltlichen Praxis klagen nicht wenige Arbeitnehmer über Mobbing bzw. Bossing. Leider handelt es sich trotz obiger Definition um rechtlich schwer greifbare und beweisbare Begriffe. Anfeindungen am Arbeitsplatz werden von den Arbeitnehmern auch unterschiedlich stark empfunden. Wird ein Arbeitnehmer gemobbt, so kann dies aber grundsätzlich zu Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüchen sowohl gegen den Arbeitgeber als auch gegen die Arbeitskollegen führen. Bisher führten aufgrund der schwierigen Beweislage aber nur wenige Gerichtsurteile zu Schadensersatzansprüchen.

Verhaltensweisen bei Mobbing

Sollten Sie Opfer von Mobbingübergriffen sein, empfiehlt es sich, ein sog. Mobbingtagebuch zu führen. Notieren Sie hierin handschriftlich den Tag, Ort, Namen und die Handlungsweise des Mobbingtäters. Ziehen Sie auch, wenn möglich, Zeugen bei Konfliktsituationen hinzu. Gehen die Handlungsweisen von den Kollegen aus, sollten Sie sich in einem persönlichen Gespräch an Ihren Arbeitgeber wenden.

Der Arbeitgeber kann den oder die Täter sodann ermahnen, zu einem Konfliktgespräch laden, umsetzen, versetzen oder auch abmahnen. Ergreift der Arbeitgeber keine Maßnahmen hiergegen, verstößt er gegen seine Fürsorgepflicht und macht sich eventuell schadensersatzpflichtig. Gehen die Verhaltensweisen dagegen von dem Arbeitgeber aus, so können Sie sich, soweit vorhanden, an den Betriebsrat wenden oder einen Anwalt einschalten. Auf keinen Fall sollten Sie aber eine Eigenkündigung vornehmen oder einer Kündigung zustimmen, da dies zumeist zu einer Sperre des Arbeitslosengeldes durch die Arbeitsagentur führen wird.

Fallen Sie unter den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes sollten Sie auch einer Kündigungsschutzklage nicht aus dem Weg gehen, da im Rahmen der Kündigungsschutzklage in den allermeisten Fällen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung ausgehandelt werden kann, ohne dass dies zu einer Sperre des Arbeitslosengeldes führen würde.

 

Ihr

Marcus Alexander Glatzel, Rechtsanwalt

Kanzlei Glatzel & Partner



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