Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexueller Missbrauch von Kindern – Strafverteidigung Sexualstrafrecht

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Nach Auffassung des Autors, welcher im Bereich des Sexualstrafrechts bundesweit verteidigt, nimmt dieses auch innerhalb des strafrechtlichen Gefüges eine Sonderstellung ein. Gerade bei Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung drohen nicht nur ganz erhebliche juristische Konsequenzen, sondern auch Auswirkungen im familiären und sozialen Bereich.

Neben juristischer Fachkenntnis, Erfahrung im Umgang mit solchen Strafverfahren und hohem Engagement bei der Strafverteidigung ist absolute Diskretion daher Grundvoraussetzung für eine gleichermaßen erfolgreiche wie effektive Verfahrensgestaltung.

Im Sexualstrafrecht - so auch bei den Tatvorwürfen „sexueller Missbrauch", „sexuelle Nötigung" oder „Vergewaltigung" - treten in der Verteidigungspraxis immer wieder spezielle Fragestellungen auf, welche über das hinausgehen, was bei einem „herkömmlichen" Strafverfahren üblich ist.

Nachfolgend eine FAQs aus der bundesweiten Strafverteidigungspraxis im Sexualstrafrecht:

1. Sexueller Missbrauch von Kindern - Was droht nach dem Gesetz?

Der § 176 StGB bestimmt:

„(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.

(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer


1.

sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,


2.

ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,


3.

auf ein Kind durch Schriften (§11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder


4.

auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5."

2. Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung - Was droht nach dem Gesetz?

Der § 177 StGB bestimmt:

"(1) Wer eine andere Person


1.

mit Gewalt,


2.

durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder


3.

unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,

nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn


1.

der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder


2.

die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter


1.

eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,


2.

sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder


3.

das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter


1.

bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder


2.

das Opfer



a)

bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder



b)

durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen."

3. Welche weiteren Problemfelder auf der Rechtsfolgenseite existieren bei Strafverfahren wegen Vergewaltigung bzw. dem sexuellen Missbrauch von Kindern?

Neben den ganz erheblichen Freiheitsstrafen drohen im Sexualstrafrecht (so auch bei sexuellem Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sexueller Nötigung) weitreichende weitere Auswirkungen.

Lediglich beispielhaft sei hier die Möglichkeit der Verhängung eines Berufsverbots, sehr langfristige Löschungsfristen für Vorstrafen oder Schwierigkeiten bei der Einreise in bestimmte Staaten benannt.

Nahezu regelmäßig kommen ferner zivilrechtliche Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüche hinzu, welche im Sexualstrafrecht ohne weiteres einige tausend oder gar zigtausend Euro betragen können.

Unabhängig hiervon besteht das Problem, dass bereits der Tatvorwurf für sich genommen stigmatisierende Wirkungen hat - wohlgemerkt unabhängig davon, ob zutreffend oder unberechtigt erhoben.

4. Welche Besonderheiten existieren bei der Strafverteidigung im Sexualstrafrecht?

Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs sexueller Missbrauch von Kindern, der sexuellen Nötigung oder der Vergewaltigung ist häufig gleich, dass Sachbeweise nicht zur Verfügung stehen. Absoluter Regelfall ist vielmehr die Situation, dass „Aussage-gegen-Aussage" steht. Es ist teilweise noch der gefährliche Irrglaube vorhanden, hierdurch sei das Problem „entschärft". Das Gegenteil ist vielmehr der Fall: Während im allgemeinen Kriminalstrafrecht neben belastende Zeugenaussagen in der Tat häufig weitere Beweismittel hinzutreten, stellt dies im Sexualstrafrecht fast schon die Ausnahme dar. Dies bedeutet, dass es gerade bei dem Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs bzw. der Vergewaltigung oder der sexuellen Nötigung nicht auf die Anzahl der Aussagen (Quantität), sondern auf deren inhaltliche Ausgestaltung (Qualität) ankommt.

Auch auf Seiten der Ermittlungsbehörden (also Staatsanwaltschaft und Polizei) sind im Bereich des Sexualstrafrechts regelmäßig speziell geschulte Ermittler eingesetzt. Eine der Aufgaben eines im Sexualstrafrecht qualifizierten Verteidigers besteht darin, selbst eine Bewertung der Zeugenaussage vornehmen zu können. Lediglich stichwortartig seien in diesem Zusammenhang die Punkte „Motivationsanalyse", „Inhaltsanalyse", „Kompetenzanalyse", „Konstanzanalyse", „Ausschluss suggestiver Fragen", „Möglichkeit einer Übertragung" oder „Bestätigung durch objektive Faktoren" benannt.

Um den Ermittlungsbehörden auf Augenhöhe begegnen zu können, ist daher neben fachlicher Kompetenz im Hinblick auf sämtliche strafprozessualen Möglichkeiten aus dem allgemeinen Strafrecht auch die Kenntnis über die methodischen Grundprinzipien der Bewertung einer Zeugenaussage im Sexualstrafrecht notwendig.

Ein weiterer Irrglaube im Sexualstrafrecht besteht darin, dass stets ein „Glaubhaftigkeitsgutachten" (teilweise auch als Glaubwürdigkeitsgutachten bzw. aussagepsychologisches Gutachten bezeichnet) in der Konstellation „Aussage-gegen-Aussage" einzuholen ist. Richtig ist vielmehr, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Belastungszeugen dem Grunde nach ureigenste Aufgabe des Gerichts ist. Bei erwachsenen Zeugen wird die Staatsanwaltschaft (im Stadium des Ermittlungsverfahrens) oder das Gericht (sofern bereits Anklage erhoben worden sein sollte) die Hinzuziehung eines entsprechenden Gutachters regelmäßig nur dann als geboten ansehen, wenn besondere Umstände zu erhöhter Vorsicht bei der Bewertung der Aussagetüchtigkeit der Belastungszeugen mahnen (vgl. BGHSt 8, 130). Bei kindlichen und jugendlichen Belastungszeugen ist jedenfalls dann die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens in der Regel erforderlich, wenn der kindliche Belastungszeuge vom „gewöhnlichen Erscheinungsbild der Altersgenossen" abweicht oder eine glaubhafte Aussage in Frage stellende „Eigentümlichkeiten bzw. Auffälligkeiten im Verhalten" vorliegen (vgl. etwa BGH NStZ 1981, 400; 1985, 420, 421; BGH NStZ - RR 1997, 71; StV 202, 337; BGH StV 2005, 419).

Im Umkehrschluss bedeutet dies allerdings, dass gerade in Fallkonstellationen, bei welchen ein Glaubhaftigkeitsgutachten nicht eingeholt werden kann, der Technik der Zeugenbefragung durch den Strafverteidiger entscheidende Bedeutung zukommt.

Ferner muss im Falle des Vorliegens eines negativen Glaubhaftigkeitsgutachtens geprüft werden, ob selbiges den von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben genügt und erfolgreich der Antrag auf Einholung eines „Zweitgutachtens" gestellt werden kann.

5. Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexueller Missbrauch - Welche Möglichkeiten hat der Strafverteidiger?

Die Strafverteidigung wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung oder des Tatvorwurfs sexueller Missbrauch erfordert neben Erfahrung und Fachkenntnis im Sexualstrafrecht auch das notwenige Fingerspitzengefühl in diesem sensiblen Bereich. Wichtig ist, dass bereits im Ermittlungsverfahren - und nicht etwa erst im Rahmen einer strafrechtlichen Hauptverhandlung - die Weichen für eine effektive und erfolgreiche Strafverteidigung gestellt werden können.

In der Regel wird der Beschuldigte im Sexualstrafrecht im Rahmen einer polizeilichen Beschuldigtenvorladung erstmals mit dem Tatvorwurf konfrontiert.

Bereits an dieser Stelle sollte eine qualifizierte Rechtsberatung durch einen im Sexualstrafrecht tätigen Strafverteidiger erfolgen. Fehler, welche im Ermittlungsverfahren gemacht werden, können mitunter nur sehr schwer oder überhaupt nicht mehr ausgeglichen werden. Der Strafverteidiger im Sexualstrafrecht wird regelmäßig umfassende Akteneinsicht (einschließlich Beiakten und Beweismittelordner) beantragen. Außerdem muss zur Vorbereitung einer optimalen Strafverteidigung der Sachverhalt mit dem Beschuldigten ausführlich und detailliert erörtert werden. Im Rahmen der rechtlichen Beratung sind seitens des Anwalts sämtliche denkbaren Verteidigungsstrategien und Verteidigungstaktiken aufzuzeigen. Entscheidend ist hier alleine der Einzelfall und die damit verbundenen Umstände. Gerade bei dem Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs bzw. der Vergewaltigung oder der sexuellen Nötigung kommt der Einordnung und Bewertung von den Aussagen des Belastungszeugen besondere Bedeutung zu. Es gilt im Sexualstrafrecht: Auch ein unwahrer Sachverhalt kann äußerst „gefährlich" vorgetragen werden.

Bei entsprechender Fachkenntnis steht dem Strafverteidiger im Sexualstrafrecht ein breites Instrumentarium an Möglichkeiten zur Verfügung, um für die Interessen des eigenen Mandanten einzutreten. Lediglich beispielhaft seien hier Ablehnungsrechte, Akteneinsichtsrechte, das Beweisantragsrecht, Fragerechte sowie das Recht zum Schlussvortrag im Rahmen der Hauptverhandlung benannt.

Unabhängig davon, ob der Tatvorwurf zutreffend erhoben wurde muss die im jeweiligen Einzelfall optimale Verteidigungstaktik erörtert und diese notfalls mit harten Bandagen, aber auch mit Geschick und Diplomatie durchgesetzt werden.

Beim Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs bzw. der Vergewaltigung oder der sexuellen Nötigung kann nichts verheerendere Folgen haben, als die falsche Verteidigungstaktik. Wird etwa ein Tatopfer, welches tatsächlich vergewaltigt oder missbraucht wurde, in dem Strafverfahren in untauglicher Weise „durch den Schmutz gezogen", sprechen die im Sexualstrafrecht tätigen Juristen von der Gefahr einer „sekundären Viktimisierung". Andererseits müssen gerade in Fallkonstellationen von Falschbelastungen regelmäßig alle Anstrengungen unternommen werden, um bereits im Ermittlungsverfahren und ohne belastende Hauptverhandlung eine Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachts zu erreichen.

6. Sexueller Missbrauch, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung - Worin liegen die Gründe für Falschbelastungen?

Die Ursachen für Falschbelastungen im Sexualstrafrecht könnten unterschiedlicher nicht sein. So kommt es immer wieder vor, dass der Vorwurf der Vergewaltigung oder des sexuellen Missbrauchs gezielt eingesetzt wird, um vermeintliche Vorteile im Rahmen einer familienrechtlichen Auseinandersetzung zu erzielen. Auch Falschbelastungen aus Rache, verletztem Ehrgefühl oder aus Rechtfertigungsgründen vor Dritten sind denkbar. In der Praxis der Sexualstrafverteidigung treten ferner immer wieder Konstellationen auf, bei denen etwa psychische Auffälligkeiten des Anzeigeerstatters bzw. der Anzeigeerstatterin vorliegen, welche mitunter zu erheblichen Zweifeln am Wahrheitsgehalt des bekundeten Sachverhalts führen.

Schließlich musste der Autor im Rahmen der Strafverteidigungspraxis im Sexualstrafrecht auch erleben, dass der Vorwurf der Vergewaltigung bzw. der sexuellen Nötigung eingesetzt wurde, um vermeintliche Vorteile im Hinblick auf ausländerrechtliche Problemstellungen zu erwirken.

7. Sexueller Missbrauch, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung - Was tun, wenn der Tatvorwurf zutrifft?

Bei allen Gefahren einer Falschbelastung darf nicht vergessen werden, dass zahlreiche Sexualstrafrechtsvorwürfe aus dem Bereich des sexuellen Missbrauchs bzw. der Vergewaltigung oder der sexuellen Nötigung im Ergebnis zutreffend erhoben werden. Es existieren hierzu die unterschiedlichsten wissenschaftlichen Studien, wobei Schätzungen davon ausgehen, dass über 8 % der Frauen mindestens einmal im Leben Opfer einer Vergewaltigung, sexuellen Nötigung oder eines entsprechenden Versuchs werden. Die polizeiliche Kriminalstatistik ordnet die Anzahl der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in einer Größenordnung von 45.000 - 50.000 Straftaten jährlich ein. Hiervon entfallen über 7.000 Delikte auf die Sexualstraftatbestände der Vergewaltigung bzw. der schweren sexuellen Nötigung. Es kommt hinzu, dass von einer Dunkelziffer ausgegangen werden muss, welche noch deutlich über den Zahlen aus der polizeilichen Kriminalstatistik liegt.

Im Hinblick auf den sexuellen Missbrauch von Kindern findet dieser gemäß der polizeilichen Kriminalstatistik zu 92 % im Alter von 6 - 14 Jahren statt. Jährlich wird hierbei von etwa 300.000 Fällen ausgegangen, wobei die Dunkelziffer auch hier weitaus höher sein dürfte.

Wurde der Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs bzw. der Vergewaltigung zutreffend erhoben, steht gleichfalls ein breites Instrumentarium an effektiven Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung, wobei die Verteidigungstaktik denklogisch eine völlig andere ist. Effektive Strafverteidigung im Sexualstrafrecht und Opferschutz müssen kein Widerspruch sein. Im Gegenteil: Wurde die Anschuldigung zutreffend erhoben, beginnt die erfolgreiche Strafverteidigung häufig mit dem Schutz des Opfers. Die „Flucht nach vorne", flankiert durch entsprechende Gespräche mit Staatsanwaltschaft und Gericht, kann dabei das Mittel der Wahl sein. Durch Geschick und Diplomatie im Umgang mit den Ermittlungsbehörden kann es daher auch in schweren und schwersten Fallkonstellationen gelingen, ein akzeptables Ergebnis zu erzielen.

Fazit:

Die Strafverteidigung bei dem Tatvorwurf sexueller Missbrauch, Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung erfordert qualifizierte und fundierte Rechtsberatung durch einen geeigneten Strafverteidiger im Sexualstrafrecht, welcher die Klaviatur der strafprozessualen Möglichkeiten beherrscht und über die notwendige Kompetenz in der Analyse von Zeugenaussagen verfügt. Neben der Technik der Zeugenvernehmung bzw. der Vernehmungstaktik muss gerade bei der Sexualstrafverteidigung wegen der drohenden existenzgefährdenden Konsequenzen auch ein Höchstmaß an persönlichem Einsatz und Akribie bei der Aktenanalyse an den Tag gelegt werden.

Die Weichen für eine erfolgreiche Strafverteidigung im Sexualstrafrecht können und müssen bereits im Ermittlungsverfahren gestellt werden. Dies unabhängig davon, ob der Tatvorwurf zutreffend erhoben wurde oder nicht.


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