Verfall von Urlaub bei fehlender Mitwirkung des Arbeitgebers

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Urlaub grundsätzlich befristet

Grundsätzlich ist der Urlaubsanspruch auf das Ende des jeweiligen Kalenderjahres befristet. Konnte der Urlaub im Kalenderjahr wegen Krankheit oder dringender betrieblicher Gründe nicht genommen werden, verfällt er mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres. Dieses gilt zumindest für den gesetzlichen Urlaubsanspruch.

Mitwirkung des Arbeitgebers erforderlich

Der EuGH hat auf eine Anfrage des Bundesarbeitsgerichtes mit Urteil vom 06.11.2018 jedoch entschieden, dass ein Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch nicht automatisch verliert, wenn er im jeweiligen Kalenderjahr keinen Antrag auf Urlaub gestellt hat. Dieser Entscheidung ist das Bundesarbeitsgericht gefolgt. Es geht nun davon aus, dass der gesetzliche Mindesturlaub nur dann erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen. Dieser Mitwirkungsobliegenheit wird ein Arbeitgeber gerecht, wenn der rechtzeitig dazu auffordert, noch verbliebenen Resturlaub zu nehmen.

Keine Mitwirkung bei längerer Krankheit

Fehlt es an der Mitwirkung des Arbeitgebers tritt grundsätzlich kein Verfall ein. Das Bundesarbeitsgericht hat aber mit Urteil vom 07.09.2021 dazu festgestellt, dass in Fällen der durchgehenden Krankheit für das gesamte Urlaubsjahr auch bei fehlender Mitwirkung des Arbeitgebers der Verfall mit Ablauf des 31.03. des übernächsten Jahres, also nach 15 Monaten, eintritt. In solchen Fällen sei alleine die Krankheit verantwortlich für die fehlende Realisierung des Urlaubs. Ob dieses auch für Urlaubsansprüche gilt, die bereits vor der Krankheit entstanden sind, oder ob der Arbeitgeber auch in diesen Fällen mitwirken muss, hat das Bundesarbeitsgericht wiederum dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Regelungen für Zusatzurlaub

Hinsichtlich des über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaub sind die Vertragsparteien frei, abweichenden Regelungen zu vereinbaren. Ist aber keine anderweitige Regelung vereinbart, so teilt der Zusatzurlaub nach derzeitiger Auffassung das Schicksal des gesetzlichen Urlaubs. Da der Urlaubsanspruch im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden muss, lohnt sich ein genauer Blick, wann der Urlaubsanspruch entstanden, ob eine wirksame Trennung von gesetzlichem und Zusatzurlaub vorgenommen wurde und wann welcher Urlaubsanspruch untergeht.

Foto(s): pixabay

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