Stürzt ein Patient von einer Behandlungsliege, hat er Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

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Immer wieder kommt es im Krankenhaus oder in einer Arztpraxis dazu, dass ein Patient von einer Behandlungsliege fällt, teils mit erheblichen Folgen für den Patienten.

Das Risiko eines Sturzes besteht insbesondere dann, wenn der Patient nicht liegt, sondern auf der Liege sitzt, was bei der Anlage eines Zuganges, z. B. für einen Periduralkatheter (PDK) oder bei der Blutentnahme nicht ungewöhnlich ist. Hierbei kann dem Patienten schwindelig werden und es besteht die Gefahr des Sturzes. Da Behandlungsräume oftmals aus Hygienegründen gefliest sind, geht dies mit dem Risiko einher, beim Aufschlag auf den Boden erhebliche Kopfverletzungen, Knochenbrüche oder starke Prellungen zu erleiden.

Rechtlich stellt sich die Frage, ob der Arzt oder das Krankenhaus bei einem solchen Sturz in die Haftung genommen und Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld erfolgreich durchgesetzt werden können.

Die Antwort wird in der Rechtsprechung deutlich mit „Ja“ beantwortet, wie beispielsweise auch das OLG Hamm in seinem Urteil vom 11.12.2002 (Az.: 3 U 107/02) ausgeführt hat.

Bei der Gefahr, von einer Behandlungsliege zu stürzen, handelt es sich um ein Risiko aus dem organisatorischen Bereich einer Arztpraxis oder eines Krankenhauses, welches bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt voll umfänglich ausgeschlossen werden kann und muss, so das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass ein Sturz des Patienten durch den behandelnden Arzt oder das eingesetzte Pflegepersonal immer verhindert werden kann, wenn sorgfältig gearbeitet wird.

Kommt es dennoch zum Sturz, nimmt die Rechtsprechung zugunsten des Patienten eine Beweislastumkehr an. Dies hat zur Folge, dass der betreffende Arzt oder das Krankenhaus nachweisen müssen, dass es auch bei Anwendung aller Sicherungsmaßnahmen zum Sturz und dem damit verbundenen Schaden gekommen wäre. Dies ist normalerweise nicht möglich, sodass die Chancen eines Patienten, seine Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld durchzusetzen, sehr gut sind.

Zudem kann dem Geschädigten ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden zustehen. Damit sind der Arzt oder das Krankenhaus verpflichtet, auch in der Zukunft eintretende Schäden zu ersetzen, die heute eventuell noch nicht erkennbar sind.

Da die Ansprüche eines geschädigten Patienten drei Jahre nach Kenntnis vom Behandlungsfehler verjähren, sollte in solchen Fällen immer zeitnah anwaltlicher Rat durch einen spezialisierten Fachanwalt eingeholt werden.

Möchten Sie eine kostenlose erste Einschätzung über Ihren Fall haben, kontaktieren Sie uns per E-Mail oder rufen Sie uns an.

Weitere Informationen über die Anforderungen an die Aufklärung und die verschiedenen möglichen Behandlungsfehler sowie über das richtige Vorgehen als Opfer einer fehlerhaften Behandlung können Sie unseren weiteren Rechtstipps entnehmen oder auf unserer Homepage einsehen.

Jost Nüsslein

Fachanwalt für Medizinrecht



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