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Strafbefehl erhalten? Das sollten Sie jetzt tun...

  • 3 Minuten Lesezeit

Sie haben einen Strafbefehl erhalten? Denken Sie gut nach, denn die Gefahren sind groß…


Es passiert wahrscheinlich jeden Tag in Deutschland:

Ein Mann kommt nach ein paar Tagen zurück nach Hause und öffnet seine Post. Ein gelber Brief liegt zwischen anderen Briefen und den Werbeprospekten der örtlichen Pizzeria und dem neuen Dönergeschäft. Noch halb im Schlaf wird der Brief geöffnet: Ein Strafbefehl vom Amtsgericht.

Mit häufig nur wenigen Sätzen wird dann sehr knapp beschrieben, was der Mann vor fast einem Jahr an einem Abend gemacht haben soll. Er soll jemand anderen im Streit angeblich beschimpft haben. Es folgt eine unverständliche Kette an Paragraphen und auf der nächsten Seite eine Geldstrafe: 600 Euro soll der Mann zahlen. Er darf die 600 Euro auch in sechs Raten zu je 100 Euro zahlen.

Der Mann denkt sich:

„Eigentlich hat der andere doch angefangen, aber was soll’s? Der andere hatte seine Freunde dabei und die würden vor Gericht sowieso für ihren Freund aussagen. Außerdem kostet ein Anwalt doch so viel Geld, dass es sich gar nicht lohnen würde für die 600 € Geldstrafe. Und die darf ich auch zum Glück noch in Raten zahlen.“

Der Mann lässt die Sache daher erst einmal auf sich beruhen und legt innerhalb der knappen Frist von nur zwei Wochen keinen Einspruch ein.


Die Folgen:

Die Strafe ist damit rechtskräftig und steht sozusagen „fest“, auch wenn der Richter und die Staatsanwältin den Mann nie zu Gesicht bekommen haben. Eine Änderung im Nachhinein ist nur noch unter den schlechten Bedingungen eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens möglich. Lassen Sie es daher gar nicht soweit kommen und kontaktieren Sie rechtzeitig einen Verteidiger!


Machen Sie sich bitte unbedingt klar: Bei einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl handelt es sich nicht um eine Geldbuße, sondern um eine vollwertige Kriminal-Strafe! Auch wenn es im Strafbefehl manchmal anders steht, z.B. : „Falls Sie keinen Einspruch einlegen und der Strafbefehl rechtskräftig wird, erhalten Sie eine Rechnung mit Zahlungsaufforderung der Geldstrafe (Geldbuße), soweit darauf erkannt wurde […]


Lassen Sie sich nicht in die Irre führen: Sie werden damit zu einem verurteilten Straftäter, auch wenn es nie ein Urteil gegeben hat!


Das bedeutet für Sie:

Die Strafen aus dem Strafbefehl werden

  • in das Bundeszentralregister eingetragen

Diese Strafen können außerdem (je nach Höhe der Geldstrafe, ggfs. vorhanden Eintragungen im Register und der Art des Vorwurfs)

  • im Führungszeugnis erscheinen und andere Strafen dort erscheinen lassen
  • eine Einbürgerung verhindern
  • eine Adoption verhindern
  • den Waffenschein kosten
  • Ihnen die „Zuverlässigkeit“ beim Anmelden eines Gewerbes kosten
  • Ihren Job gefährden, z.B. als Wachmann oder Darlehensvermittler
  • zu einem Berufsverbot führen (z.B. weil man wegen des Besitzes einer Kleinstmenge Betäubungsmittel nach dem Strafbefehl als verurteilter Betäubungsmittelstraftäter gilt!).
  • und vieles Unangenehmes mehr…


Daher meine Tipps:

  • Kontrollieren Sie regelmäßig Ihre Post
  • Kontaktieren Sie sofort nach Erhalt des Strafbefehls telefonisch und zusätzlich per E-Mail einen Strafverteidiger. Handeln Sie schnell. Ein qualifizierter Verteidiger wird in der Regel einen fristgemäßen Einspruch für Sie einlegen. Er wird Akteneinsicht beantragen und den Strafbefehl danach gemeinsam mit Ihnen besprechen. So können Sie in Ruhe und gut beraten entscheiden, ob Sie sich gegen den Vorwurf oder auch nur die Höhe der Strafe wehren möchten. Aus Erfahrung weiß ich, dass sich dies oft lohnt. Erst vor kurzem konnte ich z.B. durch Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 € in eine Zahlungsauflage von nur 500 € verwandeln. Mein Mandant hat dadurch nicht nur (trotz Anwaltskosten) Geld gespart, sondern vor allem auch einen Eintrag im Bundeszentralregister verhindert.

Schreiben oder rufen Sie mich daher gerne an! Gerne bespreche ich die Angelegenheit mit Ihnen. Eine Ersteinschätzung inklusive Akteneinsicht ist in jedem Fall auch bundesweit, z.B. per Videokonferenz, möglich.

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