Kurzüberblick: Allgemeiner Kündigungsschutz

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Nach Erhalt einer Kündigung stellt sich oft die Frage: Lohnt es sich gerichtlich gegen die Kündigung vorzugehen? Habe ich überhaupt Kündigungsschutz? Wie sind die Erfolgsaussichten? Dieser Artikel soll einen kurzen Überblick gewähren, wann ein allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht und welche Auswirkungen das haben kann.

Arbeitsverhältnis dauert mindestens 6 Monate

Die erste Voraussetzung für Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz ist, dass das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung mindestens 6 bestand (§ 1 Abs. 1 KSchG). Ist das nicht der Fall, kann ein Arbeitgeber ohne das Vorliegen von Gründen innerhalb der gesetzlichen bzw. tarifvertraglich oder einzelvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist kündigen.

Da in den vielen Fällen eine Probezeit von 6 Monaten mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen vereinbart ist, erfolgt dann eine Kündigung mit einer Frist von 2 Wochen. Zwar handelt es sich bei der Frist zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes und der Probezeit um zwei verschiedene Fristen. In der Praxis laufen diese jedoch häufig parallel nebeneinander, so dass von „der Probezeit“ geredet wird.

Mindestens 10 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt

Dauert die Beschäftigung länger als 6 Monate, gibt es eine zweite Hürde, die genommen werden muss: Im Betrieb müssen grundsätzlich mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Wurde das Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 abgeschlossen, sind grundsätzlich 5 Arbeitnehmer ausreichend.

Bei der Zählung der Arbeitnehmer ist zu berücksichtigen, dass Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und mit nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 zu bewerten sind,

Betriebsbegriff nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgesetzes

Die Anzahl der Arbeitnehmer muss im Betrieb erreicht werden. Dabei ist der Betrieb nicht mit dem Unternehmen zu verwechseln. Als Betrieb wird daher von der Rechtsprechung eine organisatorische Einheit angesehen, die einer einheitlichen Leistung und Organisation unterliegt. Es soll darauf ankommen, wo grundsätzlich über Arbeitsbedingungen und Organisationsfragen - also über Einstellungen, Entlassungen und Versetzungen - entschieden wird. Eine räumliche Einheit ist nicht unbedingt erforderlich.

Aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Definition und der verschiedensten Möglichkeiten der Zusammenarbeit, ist der Begriff in einigen Fällen streitig.

Findet das Kündigungsschutzgesetz nach diesen Kriterien Anwendung kann es sich lohnen, gegen eine Kündigung vorzugehen. Für die Wirksamkeit einer Kündigung benötigt der Arbeitgeber in diesen Fällen Gründe die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt ist.

Individuelle Beratung empfehlenswert!

Nach meiner Erfahrung als Fachanwalt für Arbeitsrecht lohnt sich daher eine genauer Blick, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Sollte das der Fall sein, muss die Kündigung innerhalb von 3 Wochen nach Zugang gerichtlich angegangen werden. Ansonsten gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam.

Gerne können Sie mich bei Fragen über die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes kontaktieren.


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