Jugendamt droht mit Gericht

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Die Situation:

Sie haben den Fehler gemacht, in einer schwierigen familiären Situation das Jugendamt zu informieren oder das Jugendamt ist auf Sie zu bekommen, weil zum Beispiel die Staatsanwaltschaft, die Schule oder sogar ein Psychologe dem Jugendamt eine Mitteilung gemacht hat. Nun bedrängt Sie das Jugendamt und will einen Hilfeplan oder einen Schutzplan vereinbaren. Diesem wollen sie aus guten Gründen nicht nachkommen. Sie erleben das Jugendamt nicht als Hilfe, sondern als Bedrohung. Und ja, nun droht das Jugendamt sogar mit Gericht!

Was bedeutet das?

Sie sind berechtigterweise verunsichert: was bedeutet das, wenn das Jugendamt sich beim Familiengericht meldet und die Sache so von einem Richter entschieden werden soll? Das steht im Sozialgesetzbuch; gem. § 8a Abs. 2 SGB VIII gilt: „Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken.“ Besondere Angst macht auch der nächste Satz: „Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind…in Obhut zu nehmen.“ Spätestens hier knicken viele Eltern ein und lassen aus Angst mehr oder minder alles mit sich machen

Aber: der Gang zu Gericht ist in vielen Fällen der richtige Weg!

Sie haben nun Angst: was wird bei Gericht passieren? Ist das wie im Strafgericht? Muss ich die Folgen eines solchen gerichtlichen Verfahrens fürchten? Die Antwort lautet: nein. Denn anders als das Jugendamt sind die Entscheidungen des Familiengerichts überprüfbar, und zwar direkt beim Oberlandesgericht, und die Gerichte müssen sich an Recht und Gesetz halten. Das gilt natürlich auch für Jugendämter, die Erfahrung zeigt aber, dass dort sehr häufig willkürlich und rechtswidrig gehandelt wird. Deswegen ist die Drohung mit dem Gericht in Wahrheit eine Chance für Sie, die Sache in Ihre Richtung zu lenken. Die Jugendämter wollen selbst auch nicht gern zu Gericht, weil sie ihre Entscheidungen dort begründen müssen. Das Familiengericht kann aber entscheiden, dass von Maßnahmen abgesehen werden muss!

Was ist zu beachten?

Allerdings zeigt die Erfahrung, dass viele familienrechtlich orientierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einen „Kuschelkurs“ mit dem örtlichen Gericht und Jugendamt fahren, weil sie häufig mit diesen Einrichtungen vor Ort zu tun haben und es sich offenbar mit diesen nicht verderben möchten. Tatsächlich werden wir häufig erst dann hinzugezogen, wenn unsere Mandantinnen und Mandanten mit dem Anwalt vor Ort nicht (mehr) zufrieden sind und sich schlecht vertreten fühlen. Achten Sie also auf die richtige Auswahl ihres anwaltlichen Beistandes!

Können wir Ihnen helfen?

Wir haben sehr viel Erfahrung im Umgang mit Jugendämtern und Familiengerichten und verstehen uns als ausschließliche und radikale Interessenvertreter der Eltern gegenüber Jugendamt und Gericht. Wir versuchen natürlich, den Gang zu Gericht zu vermeiden, soweit es geht. Wir können Vorsorge tragen, dass die zumindest unterschwellig geäußerten Drohung, man werde Ihre Kinder in Obhut nehmen, nicht verwirklicht wird. Uns ist ausschließlich an ihrer Familie gelegen. D. h.: wir unterstützen und vertreten Sie bundesweit gegenüber Jugendämtern und vor Familiengerichten nur, wenn

  • Sie als Eltern an einem Strang ziehen;
  • Ärger mit dem Jugendamt wegen Ihres Verhaltens droht (insbesondere, wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft, z.B. wirft das Jugendamt wirft Ihnen vor, eine Straftat zum Nachteil Ihres Kindes begangen zu haben (Gewalt, sexueller Missbrauch). 
  • Ihnen ein Schutzplan vorgelegt wird, mit dem Sie nicht einverstanden sind;
  • Sie oder Ihr Partner werden wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs oder des Besitzes von Kinderpornografie der Wohnung verwiesen und ein Kontaktverbot zum gemeinsamen Kind oder Stiefkind ausgesprochen wird;
  • Sie als Paar mit dem Vorgehen des Jugendamtes nicht einverstanden sind und sich beraten lassen möchten.

Wichtig: Aus Kapazitätsgründen können wir keine Fälle übernehmen, in denen sich die Eltern mit unterschiedlichen Interessen gegenüberstehen oder in denen das Jugendamt wegen des Verhaltens ihres Kindes (z.B. Schulverweigerung, auffällige Aggresivität) auf den Plan gerufen wird. Wir arbeiten dabei auf der Basis unserer Vergütungsvereinbarung oder mit Pauschalen.

Handeln Sie schnell, insbesondere, wenn die Inobhutnahme bereits erfolgt ist. Wenn Sie Beratungsbedarf haben - nutzen Sie Telefon, E-Mail oder WhatsApp und sprechen uns an. Wir sind bundesweit für unsere Mandanten unterwegs.


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Dr. Daniel Kötz hilft Eltern im Umgang mit dem Jugendamt und dem Familiengericht - meistens in Doppelfunktion als Strafverteidiger und Familienbeistand.

Foto(s): Frank Beer

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