Hemmung vertraglicher Ausschlussfristen bei außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen

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Verlangt eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, dass ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung seines Verfalls innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden muss, ist die Ausschlussfrist in entsprechender Anwendung des § 203 S. 1 BGB gehemmt, solange die Parteien vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen führen (Leitsatz BAG, Urteil vom 20.06.2018 – 5 AZR 262/17).

Die Parteien stritten um die Abgeltung von Urlaubsansprüchen und Überstundenvergütung. Dabei sah der Arbeitsvertrag des Klägers eine Klausel vor, nach der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der Gegenseite schriftlich geltend gemacht und bei Ablehnung innerhalb von weiteren drei Monaten gerichtlich geltend gemacht werden müssen, ansonsten verfallen sie.

Mit Schreiben vom 14.09.2015 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung auf. Die Beklagte lehnte die Ansprüche mit Schreiben vom 28.09.2015 ab, wies aber darauf hin, dass eine einvernehmliche Lösung angestrebt werde. Die daraufhin begonnenen außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen zogen sich bis zum 15.11.2015 erfolglos.

Der Kläger erhob am 21.01.2016 Klage. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Nürnberg wiesen die Klage wegen Verfalls der Ansprüche zurück. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch entschieden, dass ein Verfall noch nicht eingetreten ist, da während der laufenden Vergleichsverhandlungen die Verfallsfristen in entsprechender Anwendung des § 203 S.1 BGB gehemmt sind.

Dabei kann von Vergleichsverhandlungen dann ausgegangen werden, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt und die andere Partei davon ausgehen kann, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein.


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