Geldsammeln und die sog. Terrorliste der EU

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In letzter Zeit nehmen in Deutschland massiv Ermittlungsverfahren wegen des Geldsammelns für diverse ausländische Organisationen zu. Die Strafvorwürfe für die Spendensammler wie auch für die Spender ergeben sich aus zum einen aus dem Außenwirtschaftsgesetz und zum anderen aus den Terrorismusnormen des Strafgesetzbuches.

Nach dem 11.Semptember 2001 haben die EU und auch der deutsche Gesetzgeber verschiedene Normen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus ergänzt. Hierbei knüpfen die Strafvorschriften des deutschen Außenwirtschaftsgesetzes an die Listung einer ausländischen Organisation als terroristisch durch die EU an. Diese sog. EU-Terrorliste ist immer wieder politisch sehr umstritten. So hat am 17.12.14 der Europäische Gerichtshof (Urteil in der Rechtssache T-400/10) entschieden, dass die Hamas von der EU-Terrorliste zu nehmen sei. Im Oktober 2014 hatte das gleiche Gericht schon diverse Listungsbeschlüsse bezüglich der LTTE als rechtswidrig angesehen. In einem Prozess vor dem Kammergericht Berlin (Aktenzeichen 1-4/14) führte dies dazu, dass der zuständige Strafsenat die Vorwürfe nach dem Außenwirtschaftsgesetz einstellte. Jedoch blieb in dem Verfahren trotzdem der Vorwurf der Unterstützung einer ausländischen Terrororganisation bestehen. Letztlich verurteilte das Kammergericht am 12.12.14 die Spendensammler zu Freiheitsstrafen zur Bewährung.

Das Hauptproblem im Zusammenhang mit Spendensammeln für auf der EU-Terrorliste gelistete ausländische Organisationen ist die enorme Mindeststrafe im Gesetz und die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte. Gleichzeitig investieren die Landeskriminalämter wie auch das Bundeskriminalamt bei entsprechenden Ermittlungsverfahren einen enormen Ermittlungsaufwand.

In der Regel erfolgen das Spenden wie auch das Spendensammeln mit dem Motiv die Not in der Heimat zu lindern. Jedoch wird dies von den Gerichten nicht als Rechtfertigung oder Entschuldigung angesehen. Deshalb sollten von Ermittlungsverfahren wegen des Spendensammelns für gelistete Organisationen Betroffene frühzeitig mit einem Strafverteidiger die Sach- und Rechtslage erörtern. Ein weiteres Problem in dem Zusammenhang sind häufig ausländerrechtliche Konsequenzen bei einer Verurteilung.


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