Berufsunfähig aufgrund von Corona – Anspruch auf BU?

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Ist es möglich, aufgrund einer Corona-Erkrankung, wegen Quarantäne, wegen „vorsorglich zu Hause bleiben“ oder aufgrund eines Berufsverbots berufsunfähig zu sein? Gibt es dann Ansprüche?

Wir möchten die aktuelle Corona-Situation in Bezug auf Berufsunfähigkeits-Versicherungen beleuchten:

Voraussetzung ist (fast) immer eine dauerhafte Erkrankung

Für eine BU-Rente reicht eine Erkrankung alleine noch nicht aus. Hinzukommen muss auch noch die Prognose, dass die Erkrankung „dauerhaft“ ist. Leicht wird es, wenn der Versicherte länger als 6 Monate krankgeschrieben ist. Dann wird vermutet, dass die Krankheit „dauerhaft“ ist.

Wenn eine Erkrankung nur von kurzer Dauer ist, z. B. zwei Wochen, dann fehlt es an dieser Voraussetzung, selbst wenn die Krankheit kurzzeitig heftig verläuft.

Dennoch sind in drei Bereichen Ansprüche der Berufsunfähigkeits-Versicherung mit Corona-Beteiligung möglich:

  1. wenn sich herausstellen sollte, dass Corona zu Langzeitfolgen führen kann
  2. bei Berufsverboten
  3. bei besonderen Risikogruppen – also Menschen mit Vorerkrankungen

Berufsunfähig wegen Langzeitfolgen von Corona?

Zum jetzigen Zeitpunkt können Ärzte noch keine sichere Aussage treffen, ob das Coronavirus möglicherweise auch zu Langzeitschäden führt. Im Fernsehen wurde ein deutscher Allgemeinmediziner, Dr. Christoph Specht, interviewt. Er hält es für möglich, dass es bei einem Teil der Patienten zu einer dauerhaften Einschränkung der Lungenfunktion kommt. 

Ähnlich äußerte sich der Direktor des Zentrums für Lungenkrankheiten eines Krankenhauses in Hongkong, wo geheilte Corona-Patienten untersucht wurden. Nach ersten Untersuchungen hält der Direktor Dr. Owen Tsang Tak-yin Langzeitfolgen für möglich. Eine genaue Aussage sei aber noch nicht möglich, dies müsse erst noch genauer untersucht werden.

Es bleibt zu hoffen, dass es nicht zu Langzeitfolgen kommt. Wenn es sich aber zukünftig herausstellt, das Langzeitfolgen auftreten können, dann sind Ansprüche in der Berufsunfähigkeits-Versicherung möglich.

Corona-Berufsverbot – sogenannte Infektionsklausel vereinbart?

In einigen Verträgen ist geregelt, dass die Versicherung Leistungen erbringt, wenn ein Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz ausgesprochen wird. Viele Ärzte, Zahnärzte und bei anderen medizinischen Berufen ist im Vertrag eine sogenannte „Infektionsklausel“ vereinbart. 

Das bedeutet, dass ein behördlich ausgesprochenes Berufsverbot automatisch auch zu einer Berufsunfähigkeit führt und die Versicherung Leistungen erbringen muss.

Im konkreten Fall ist immer ein Blick in die Versicherungsbedingungen notwendig. Wir prüfen das im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung für Sie, wenn Sie uns Ihren Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen zusenden.

Gibt es auch ohne eine sogenannte Infektionsklausel Leistungen bei Berufsverbot?

Ohne eine ausdrückliche Infektionsklausel sind bei einer Erkrankung, die zu einem Berufsverbot führt auch Leistungen der Berufsunfähigkeits-Versicherung denkbar. Beispielsweise kann auch ein HIV-infizierter Arzt berufsunfähig sein. Bei dem Coronavirus ist dies aber nur denkbar, wenn die Erkrankung dann nicht nur zu einem kurzen, sondern zu einem länger andauernden Berufsverbot führt.

Versicherungsschutz für besondere Risikogruppen, beispielsweise Asthmatiker?

In der juristischen Literatur gibt es Hinweise, dass die Berufsunfähigkeit nicht alleine auf der Erkrankung beruhen muss. Voraussetzung ist nur, dass eine Erkrankung vorhanden ist, die auch zu einer Berufsunfähigkeit führt. 

Diskutiert wird dies in der Literatur mit dem Beispiel eines HIV-infizierten Mediziners, der an sich noch arbeiten kann, aber aufgrund der Ansteckungsgefahr nicht arbeiten soll. In der Literatur gibt es dazu unterschiedliche Stimmen, ob man in diesem Beispiel von einer Berufsunfähigkeit ausgehen kann.

Insofern ist auch eine Berufsunfähigkeit eines Erkrankten, der zu einer Corona-Risikogruppe gehört, denkbar. Hier ist die Problematik ähnlich gelagert wie in dem Fall des HIV-positiven Mediziners.

Ob Sie Ansprüche gegen die Versicherung wegen Berufsunfähigkeit haben, klären wir gerne in einer unverbindlichen, kostenlosen Erstberatung. Rufen Sie an oder schicken Sie uns eine E-Mail.


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