Aktuelle Entwicklungen im Straßenverkehrsrecht: Das Urteil des AG Dortmund zur THC-Grenzwertfrage

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Das Amtsgericht Dortmund hat in einem Urteil vom 11. April 2024 (Az. 729 OWi-251 Js 287/24 -27/24) entschieden, einen Autofahrer, der mit einer THC-Konzentration von 3,1 ng/ml im Blut aufgegriffen wurde, freizusprechen. Dieses Urteil ist vor dem Hintergrund der Debatte um die Anpassung der THC-Grenzwerte im Straßenverkehr, insbesondere nach der Legalisierung von Cannabis, von besonderem Interesse.

Rechtlicher Hintergrund

Nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG gilt das Führen eines Fahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel als Ordnungswidrigkeit, wenn die THC-Konzentration im Blutserum 1,0 Nanogramm pro Milliliter übersteigt. Eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe hat empfohlen, diesen Grenzwert auf 3,5 ng/ml zu erhöhen, eine Änderung, die allerdings noch nicht in das Straßenverkehrsgesetz aufgenommen wurde.

Das Urteil des AG Dortmund

Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte trotz einer THC-Konzentration, die den derzeitigen gesetzlichen Grenzwert übersteigt, freigesprochen. Das Gericht bezog sich in seiner Argumentation auf § 44 Konsumcannabisgesetz (KCanG), der eine Neuregelung des THC-Grenzwertes im Straßenverkehr vorsieht. Das Gericht wertete das Gutachten der Arbeitsgruppe Cannabis als ein „antizipiertes Sachverständigengutachten“ und nahm an, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, den empfohlenen Grenzwert von 3,5 ng/ml zu übernehmen.

Das Gericht argumentierte, dass die Anwendung des empfohlenen, aber noch nicht gesetzlich verankerten Grenzwertes bereits zum jetzigen Zeitpunkt gerechtfertigt sei. Dies stützt sich auf die Annahme, dass das antizipierte Sachverständigengutachten eine geeignete und relevante Bewertungsgrundlage darstellt, selbst bevor es formal in das StVG integriert wird.

Auswirkungen auf ähnliche Fälle

Die Entscheidung des AG Dortmund könnte als Referenz in ähnlichen Fällen herangezogen werden, in denen die THC-Konzentration zwischen dem derzeitigen und dem vorgeschlagenen Grenzwert liegt. Sie könnte somit eine Vielzahl von Verfahren beeinflussen, in denen Cannabiskonsumenten mit ähnlichen Konzentrationen betroffen sind.

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