Abmahngefahr: „Allg. Verbraucherschlichtungsstelle“ heißt nun „Universalschlichtungsstelle“

  • 2 Minuten Lesezeit

Durch Namensänderung der wichtigsten Verbraucherschlichtungsstelle zum 01.01.2020 droht vielen Unternehmern eine Abmahngefahr (UWG). 

Viele Unternehmer sind (gesetzlich oder freiwillig) verpflichtet, an Verbraucherschlichtungen teilzunehmen und auf ihrer Website auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen. Anderenfalls droht Abmahnung. Viele Unternehmen weisen im Impressum auf die „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ (aus Kehl am Rhein). Das ist falsch und sollte dringend korrigiert werden.

1. Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) 

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG müssen bestimmte Unternehmen auf ihre Teilnahmeverpflichtung bzw. Teilnahmebereitschaft an einem Streitbeilegungsverfahren hinweisen (allgemeine Informationspflicht). Nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG müssen betroffene Unternehmer die zuständige Schlichtungsstelle benennen: Name, Anschrift und Webseite.

2. Umbenennung der „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.“ in „Universalschlichtungsstelle des Bundes“ (Träger: des Zentrums für Schlichtung e. V.)

Wenn keine besondere Verbraucherschlichtungsstelle (etwa die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft) zuständig ist, sind allgemeine Schlichtungsstellen nach § 4 VSBG zuständig. Eine solche war die „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.“ Sie wurde jedoch zum 01.01.2020 in „Universalschlichtungsstelle des Bundes“ umbenannt.

Grund ist die Änderung des § 29 VSBG Ende 2019 zum 01.01.2010. Danach kann der Bund eine „Universalschlichtungsstelle“ einsetzen. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hatte den Betrieb der „Universalschlichtungsstelle des Bundes“ ausgeschrieben. Den Zuschlag erhielt der "Zentrum für Schlichtung e. V.“ und benannte seine Schlichtungsstelle nun um. Aus der  „Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.“ wurde „Universalschlichtungsstelle des Bundes“.

3. Abmahngefahr

Mit der Namensänderung entstand und besteht eine neue Abmahngefahr.

Nach der Rechtsprechung können Verbraucherschutzorganisationen (nach dem UKlaG) die Nichtnennung der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle abmahnen (und notfalls auf Unterlassung klagen).

Ob auch Mitbewerber dieses Abmahnrecht haben, ist noch nicht positiv festgestellt. Allerdings steht schon obergerichtlich fest, dass Mitbewerber einen fehlenden Verweis auf das europäische Verbraucherschlichtungsportal (OS-Plattform) nach der ODR-Verordnung abmahnen dürfen. Die Rechtslage ist in beiden Fällen sehr ähnlich, sodass  die Mitbewerber auch die Nichtnennung der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle abmahnen dürften.

Die Industrie- und Handelskammern (IHK) warnten daher vor allem zum Jahreswechsel 2019/2020 aktiv vor dieser Abmahngefahr.

4. Was ist zu tun?

Betroffen von der nicht erledigten Umbenennung sind immer noch einige hundert(!) gewerbliche Internetseiten und das dortige Impressum. Dies belegt eine einfache Suchmaschinen-Recherche.

Enthält Ihre Website den Verweis auf die „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.“? Wenn ja, ändern Sie diese Angaben schnellstmöglich in „Universalschlichtungsstelle des Bundes“. Andere Angaben – wie Adresse und Website – müssten weiterhin korrekt sein.

Sollte Ihre Website keine Hinweise auf die Verbraucherschlichtung nach dem VSBG enthalten, sollten Sie prüfen (lassen), ob dies notwendig ist.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung und der Umsetzung der Hinweispflichten nach dem VSBG!

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.werner-ri.de/rechtsnews/news/news/universalschlichtungsstelle-vsbg-ab-01-01-2020/



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Roman Pusep

Beiträge zum Thema