122 Anwälte für Pflegeheim | Seite 6

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sehr gut
Rechtsanwältin Natascha Saliha Wagner
Rechtsanwaltskanzlei Sonnenschein-Berger & Kollegen, Bahnstadtchaussee 33, 51379 Leverkusen 6672.187805018 km
Fachanwältin Sozialrecht • Arzthaftungsrecht • Zivilrecht • Sozialversicherungsrecht • Schwerbehindertenrecht • Pflegerecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Natascha Saliha Wagner bietet Rat und Unterstützung im Bereich Pflegeheim
aus 41 Bewertungen Sehr kompetente, ausführliche und freundliche Beratung. Jederzeit wieder! (10.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Elena Hanes
Kanzlei Elena Hanes, Märterleinsweg 5, 91058 Erlangen 7002.9352047472 km
Ausländerrecht & Asylrecht • Wirtschaftsrecht • Pflegerecht
Frau Rechtsanwältin Elena Hanes ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Pflegeheim

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Pflegeheim

Fragen und Antworten

  • Pflegeheim: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Pflegeheim umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Pflegeheim und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Pflegeheim: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Pflegeheim sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.

Unter einem Pflegeheim versteht man eine Einrichtung, in der eine Person z. B. wegen ihres Alters, einer Behinderung bzw. Schwerbehinderung, einer Krankheit oder nach einer schweren Operation von Fachkräften gepflegt wird.

Im Pflegeheim ist eine vollstationäre Versorgung möglich. Ein Umzug in das Pflegeheim kommt vor allem dann in Betracht, wenn die pflegebedürftige Person den Haushalt nicht mehr allein führen kann, ihre Angehörigen aber die Pflege nicht übernehmen können oder wollen. Ist der Pflegebedarf eher gering - z. B. lediglich Hilfe bei der Einnahme von einem Arzneimittel nötig -, kann aber auch ein ambulanter Pflegedienst ausreichen. Neben der vollstationären Versorgung gibt es die sog. teilstationäre Versorgung. Der Pflegebedürftige lebt also nur zum Teil im Pflegeheim. Wenn z. B. die pflegenden Angehörigen berufstätig sind und sich tagsüber nicht um ihren Verwandten kümmern können, wird er in dieser Zeit im Pflegeheim betreut. Auch die sog. Kurzzeitpflege - z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt - ist im Pflegeheim möglich.

Der Pflegebedürftige schließt mit dem Pflegeheim den sog. Heimvertrag. Darin wird unter anderem die Höhe des zu zahlenden Entgelts geregelt, ob ein eventuelles Rauchverbot existiert oder ob die Tierhaltung von einem Haustier erlaubt ist. Außerdem wird je nach Pflegestufe der Umfang der vom Pflegeheim zu erbringenden Leistung im Vertrag definiert. Der Pflegeumfang und daher auch die Höhe des Entgelts können sich ändern, wenn sich der Zustand des Pflegebedürftigen verbessert oder verschlechtert. Außerdem wird vertraglich geregelt, ob der Pflegebedürftige in einem Ein- oder Zweibettzimmer untergebracht wird. Auch betreutes Wohnen ist häufig möglich.

Wer in ein Pflegeheim zieht, muss mit hohen Kosten rechnen, sodass viele davor zurückschrecken. Dabei muss man nur einen Teilbetrag - z. B. die Kosten für Unterkunft und Verpflegung - übernehmen. Den Rest zahlen grundsätzlich entweder die Pflegeversicherung, die Krankenversicherung und/oder das Sozialamt. Letzteres zahlt etwas dazu, wenn der Pflegebedürftige nicht genügend Einkommen oder Vermögen hat, um die Rechnung des Pflegeheims allein zu bezahlen, und auch die Kinder nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um ausreichend Elternunterhalt zu leisten.

Hat ein Pfleger im Heim einen Pflegemangel begangen, der wiederum zu einem Personenschaden bei Pflegebedürftigen geführt hat, liegt eine Pflichtverletzung vor. Der Pflegebedürftige kann dann in der Regel Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld verlangen.

(VOI)

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