123 Anwälte für Pflegedienst | Seite 6

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Profil-Bild Rechtsanwalt Gregor Rosenkranz
sehr gut
Anwaltskanzlei Rosenkranz, Ottostr. 29, 50823 Köln 6672.1723454374 km
Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Reiserecht • Sozialrecht • Sozialversicherungsrecht • Pflegerecht
Herr Rechtsanwalt Gregor Rosenkranz vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Pflegedienst
aus 15 Bewertungen Antwortet schnell. (15.12.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Ingeborg Grub
Rechtsanwältin Ingeborg Grub
Sozialrechtskanzlei Grub, Maarstr. 128, 54292 Trier 6716.6272235402 km
Gegen Hass und Hetze, für eine offene Gesellschaft mit dem Ziel "Gemeinwohl statt Gewinnmaximierung"
Fachanwältin Sozialrecht • Sozialversicherungsrecht • Schwerbehindertenrecht • Pflegerecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Pflegedienst steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Ingeborg Grub gerne zur Verfügung
Profil-Bild Rechtsanwalt Christoph Balfanz
sehr gut
Kanzlei Christoph Balfanz, Schillerstr. 23, 42651 Solingen 6670.6153942153 km
Fachanwalt Sozialrecht • Arbeitsrecht • Erbrecht • Sozialversicherungsrecht • Schwerbehindertenrecht • Pflegerecht
Herr Rechtsanwalt Christoph Balfanz bietet im Bereich Pflegedienst Rechtsberatung und Vertretung
aus 10 Bewertungen eine sehr gute kompetente, fachlich fundierte Beratung das Widerspruchsverfahren hat er umgehend in Angriff genommen … (20.02.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Pflegedienst

Fragen und Antworten

  • Pflegedienst: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Pflegedienst umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Pflegedienst und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Pflegedienst: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Pflegedienst sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.

Der Pflegedienst ist eine Einrichtung für pflegebedürftige Menschen - z. B. aufgrund ihres Alters oder einer Schwerbehinderung - und kann in den stationären Pflegedienst (z. B. Pflegeheim) und den ambulanten Pflegedienst (Betreuung im Haus des Pflegebedürftigen) unterteilt werden. Beim stationären Pflegedienst wird ein Umzug des Pflegebedürftigen in ein Heim etc. nötig. Dafür wird er dann vor Ort regelmäßig von einer ausgebildeten Fachkraft gepflegt und versorgt. Beim ambulanten Pflegedienst dagegen bleibt der Pflegebedürftige in seinem alten Umfeld wohnen und Beschäftigte des Pflegedienstes kommen ein- bis zweimal am Tag und helfen z. B. bei der Körperhygiene oder im Haushalt.

Um sicherzustellen, dass der Pflegebedürftige angemessen versorgt wird, muss der Pflegedienst bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So müssen die Pflegekräfte nach § 71 III SGB XI (Sozialgesetzbuch XI) z. B. nicht nur eine Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger oder Altenpfleger erfolgreich absolviert haben. Sie müssen zusätzlich innerhalb der letzten acht Jahre für mindestens zwei Jahre in ihrem erlernten Beruf gearbeitet haben. Außerdem muss der Pflegedienst eine konstante Pflege seiner Kunden - auch während der Nacht - gewährleisten können, mobil und ständig erreichbar sein sowie über eigene Geschäftsräume verfügen. Wichtig ist ferner, dass der Pflegedienst eine Versicherung abschließt, z. B. eine Berufshaftpflichtversicherung, die einstandspflichtig wird, wenn der Pfleger einen Pflegefehler macht und einen Personenschaden oder einen Sachschaden während der Arbeit verursacht. Wird ein Versicherungsfall bejaht, kann der Pflegebedürftige Schadenersatz verlangen.

Zu beachten ist, dass die Pflegeversicherung nur dann (zum Teil) die Kosten für die Pflege übernimmt, wenn sie mit dem Pflegedienst einen sog. Versorgungsvertrag geschlossen hat. Darin werden etwa Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen - also z. B. Verabreichung von einem Arzneimittel oder Regeln zur Berechnung des Entgelts - niedergeschrieben. Egal ob zwischen Pflegedienst und Pflegebedürftigem ein Heimvertrag oder ein Pflegevertrag geschlossen wird: Der Versorgungsvertrag gilt mittelbar auch für den Pflegebedürftigen.

Während der Heimvertrag mit dem stationären Pflegedienst abgeschlossen wird, kommt grundsätzlich zwischen ambulantem Pflegedienst und Pflegebedürftigem ein Pflegevertrag zustande. Hier sollten unter anderem Regelungen dazu getroffen werden, in welchen Fällen eine Kündigung des Vertrags möglich ist. So sollte der Pflegedienst den Vertrag z. B. nicht mit einer zu kurzen Frist kündigen können, weil der Pflegebedürftige sonst Gefahr läuft, für eine gewisse Zeit keine Pflegeleistungen zu erhalten, wenn er nicht sofort einen neuen Pflegedienst findet. Auch zur Haftung und zur Schweigepflicht des Pflegedienstes sowie zum Zutrittsrecht in die Immobilien der Kunden sollte eine Vorschrift in den Vertrag aufgenommen werden. Ebenso sollte geregelt werden, dass der Leistungsumfang geändert werden kann, wenn der Pflegebedürftige beispielsweise in die nächsthöhere Pflegestufe eingeordnet wurde und nun noch mehr Pflege bedarf. Letztendlich sollten auch Sonderwünsche des Kunden - wie ein Rauchverbot des Pflegers in der Nähe des Kunden - explizit im Vertrag niedergeschrieben werden.

(VOI)

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