942 Anwälte für Einstweiliger Rechtsschutz | Seite 40

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Rechtsanwalt Mag. Sebastian Kinberger
Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH, Salzachtal Bundestr. 13, 5700 Zell am See, Österreich 7245.8393973992 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Verwaltungsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Sportrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Ihr kompetenter Herr Rechtsanwalt Mag. Sebastian Kinberger für Rechtsfragen rund um den Bereich Einstweiliger Rechtsschutz
(18.09.2021) 👌
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Rechtsanwältin Janina Eispert
Kanzlei Wieschemann – Karmeinsky – Wiebelt, Am Altenhof 8, 67655 Kaiserslautern 6805.0920299005 km
Fachanwältin Familienrecht • Erbrecht • Verwaltungsrecht • Gewerblicher Rechtsschutz
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Einstweiliger Rechtsschutz steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Janina Eispert gerne zur Verfügung
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sehr gut
Rechtsanwalt Dr. Philipp Verenkotte
Prof. Dr. Birnbaum RA-GmbH, Markt 10, 53721 Siegburg 6697.8878930855 km
Fachanwalt Verwaltungsrecht • Öffentliches Recht • Schulrecht
Herr Rechtsanwalt Dr. Philipp Verenkotte unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Einstweiliger Rechtsschutz
aus 72 Bewertungen Die Möglichkeiten für das weitere Vorgehen wurden sehr gut beschrieben. (02.03.2024)
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Rechtsanwalt Dr. Gabriel Glos
GR Rechtsanwälte, Ferdinand-Rhode-Str. 14, 04107 Leipzig 6982.2170293315 km
Fachanwalt Baurecht & Architektenrecht • Verwaltungsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Einstweiliger Rechtsschutz bietet Herr Rechtsanwalt Dr. Gabriel Glos
(20.09.2013) Seit über 10 Jahren berät und vertritt Dr. Glos unser Unternehmen in Baurechtsfragen zu unserer vollsten …
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sehr gut
Rechtsanwältin Irina Shafir LL.M.
Kanzlei Shafir, Neutornow 38a, 16259 Bad Freienwalde (Oder) 6996.2180230872 km
Für das eigene Recht einzustehen, zeigt Selbstvertrauen. Ich unterstütze Sie dabei.
Forderungseinzug & Inkassorecht • Zivilrecht • Zivilprozessrecht • Wirtschaftsrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Irina Shafir LL.M. bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Einstweiliger Rechtsschutz
aus 10 Bewertungen Irina hat mich bei meinem Forderungsanliegen betreut - und das mehr als erfolgreich! Ich danke ihr herzlich für das … (24.01.2024)
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Rechtsanwältin Annette Glitsch
Rechstanwälte Wöhrle & Schick GbR, Philippstraße 6, 55543 Bad Kreuznach 6789.3864773971 km
Fachanwältin Familienrecht • Fachanwältin Verwaltungsrecht • Erbrecht • Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht
Bei Rechtsfragen im Bereich Einstweiliger Rechtsschutz hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Annette Glitsch
(31.01.2023) Sehr kompetente Beratung, spontane Berechnung möglicher Kosten-Optionen, umfassende Darstellung des rechtlichen …

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Einstweiliger Rechtsschutz

Fragen und Antworten

  • Einstweiliger Rechtsschutz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Einstweiliger Rechtsschutz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Einstweiliger Rechtsschutz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Einstweiliger Rechtsschutz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Einstweiliger Rechtsschutz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.

Einstweiliger Rechtsschutz im Öffentlichen Recht gliedert sich insbesondere im Verwaltungsrecht in das Verfahren der einstweiligen Verfügung bzw. Anordnung, das Verfahren zur Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. der Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie der einstweiligen Anordnung im Rahmen einer Normenkontrolle. Letzterer auf dem Verwaltungsrechtsweg gewährte Schutz ist dabei an den einstweiligen Rechtsschutz durch das Bundesverfassungsgericht angelehnt.

Eine einstweilige Verfügung, auch einstweilige Anordnung genannt, soll dabei dem, der sie beantragt hat, vorläufigen Rechtsschutz verschaffen. Vorläufiger Rechtsschutz wird jedoch nur gewährt, wenn der Antragsteller einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund geltend machen kann. Der auch Anordnungsanspruch genannte Verfügungsanspruch besteht dabei in einem bestimmten rechtlichen Anspruch. Beispiele dafür sind etwa eine zu Unrecht von einer Baubehörde erteilte Baugenehmigung, die ein betroffener Nachbar nicht hinnehmen muss oder etwa bei einem Ausländer das Unterlassen seiner mutmaßlich fehlerhaft begründeten Abschiebung. Verfügungsgrund bzw. Anordnungsgrund ist regelmäßig die Eilbedürftigkeit der zu treffenden Entscheidung. Aufgrund der Vorläufigkeit der einstweilig getroffenen Verfügung darf das Gericht die spätere Entscheidung in der Hauptsache dabei jedoch nicht vorwegnehmen.

Zweck der einen Variante der einstweiligen Verfügung ist die Sicherung eines bestehenden Zustands, um so einen Rechtsverlust des Antragstellers solange zu verhindern, bis eine abschließende Entscheidung darüber getroffen worden ist. Die Vermeidung schwerer oder gar nicht wieder gut zu machender Nachteile steht bei dieser Art der einstweiligen Verfügung im Vordergrund. Beispiel dafür ist die bereits angesprochene Baugenehmigung, bei der die Sicherungsanordnung etwa in einem vorläufig verfügten Baustopp bestehen kann. Denn verglichen einem später eventuell notwendigen Abriss bei ungehindertem Baufortschritt ist dies das geringere Übel. Anstelle einer Sicherungsanordnung ist aber auch eine Regelungsanordnung möglich. Diese gibt dem Antragsteller eine Rechtsposition oder erweitert diese, bis in der Hauptsache eine Entscheidung darüber fällt. Beispielsfälle für diese Art der einstweiligen Anordnung ist die Zulassung zu einer Prüfung oder einer Prüfungswiederholung oder der vorläufige Erhalt eines Studienplatzes im Vorfeld einer Studienplatzklage.

Die Entscheidung im Rahmen von Eilrechtsverfahren ergeht dabei durch Beschluss des Gerichts. Eine mündliche Verhandlung liegt im Ermessen des Gerichts. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht werden. Dafür kann eine eidesstattliche Versicherung ausreichen. Das Gericht entscheidet dabei mittels einer eingehenden Abwägung der widerstreitenden Interessen unter rechtlicher Würdigung des Sachverhalts sowie der möglichen Folgen der getroffenen Entscheidung. Eine rechtliche oder faktische Vorwegnahme des späteren Ergebnisses des Prozesses in der Hauptsache ist dabei allerdings ausgeschlossen. Das heißt, mittels einstweiliger Verfügung dürfen keine unumkehrbaren Zustände geschaffen werden. Eine Ausnahme gilt nur bei unzumutbaren Nachteilen für den Betroffenen und dessen höchstwahrscheinlichen Erfolg in der späteren Hauptsache.

Gegen die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Verfügung bzw. die dabei erlassenen Anordnungen ist Beschwerde möglich. Außerdem können Antragsgegner bzw. Betroffene die Erhebung der Klage in der Hauptsache verlangen. Die Durchsetzung der einstweiligen Verfügung erfolgt im Übrigen nach den Regeln der Vollstreckung. Ist die einstweilige Verfügung auf Unterlassung gerichtet, reicht ihre Zustellung an den Verpflichteten. Bei einer sich im Hauptsacheverfahren als zu Unrecht ergangen erweisenden Verfügung ist ein Anspruch auf Schadenersatz des Betroffenen möglich.

Einstweiliger Rechtsschutz im Rahmen einer einstweiligen Verfügung ist streng zu unterscheiden von demjenigen, der den Sofortvollzug eines Verwaltungsakts einer Behörde aussetzen soll. In diesen Fällen geht es um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die in diesen Fällen ein Widerspruch, weil im konkreten Verwaltungsverfahren unstatthaft, nicht geben kann. Regelmäßig handelt es sich dabei um Bescheide, die die Zahlung öffentlicher Kosten oder Abgaben verlangen, unaufschiebbare Handlungen der Polizei oder Fälle in denen die sofortige Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Sofortige Vollziehung herbeizuführen kann in bestimmten Fällen aber auch das Ziel dieser Form einstweiligen Rechtsschutzes sein, wenn Dritte gegen einen je nach Sichtweise begünstigenden Verwaltungsakt Rechtsbehelfe eingelegt haben. Auch im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzes kommt es dabei auf eine Interessenabwägung zwischen den Beteiligten mit Blick auf die Erfolgsaussichten in der späteren Hauptsache an.

(GUE)

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