ZollVG - Zollverwaltungsgesetz
- Teil I
Erfassung des Warenverkehrs - Teil II
Erlangung einer zollrechtlichen Bestimmung - Teil III
Befugnisse der Zollverwaltung - § 10 ZollVG - Zollamtliche Überwachung
- § 10a ZollVG - Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung; Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
- § 11 ZollVG - Datenübermittlung ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen
- § 11a ZollVG - Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- § 11b ZollVG - Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
- § 12 ZollVG - Weiterleitungsbefugnis
- § 12a ZollVG - Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln
- § 12b ZollVG - Befugnisse des Zollfahndungsdienstes bei der Verfolgung der internationalen organisierten Geldwäsche
- § 12c ZollVG - Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
- § 12d ZollVG - Amtshandlungen von Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung im Zuständigkeitsbereich eines Landes
- § 12e ZollVG - Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren
- § 13 ZollVG - Verwertung von Waren
- Teil IV
Vorschriften für Grundstücke und Bauten im grenznahen Raum - Teil V
Zollverwaltung, Beistandspflichten - Teil VI
Sondervorschriften für Freizonen und andere Teile des Hoheitsgebiets - Teil VII
Sonstige Vorschriften - Teil VIII
Sonstige Ermächtigungen - Teil IX
Steuerordnungswidrigkeiten, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Reiseverkehr